Änderung § 5 LPartG vom 01.01.2008

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§ 5 LPartG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 5 LPartG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3189
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt


(Text alte Fassung)

Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2 und die §§ 1360a und 1360b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 16 Abs. 2 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

 



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