§ 5 LPartG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 5 LPartG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3189 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt | |
(Text alte Fassung) Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2 und die §§ 1360a und 1360b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 16 Abs. 2 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. |