Änderung § 13 LPartG vom 01.09.2009

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§ 13 LPartG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 13 LPartG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
 

(Text alte Fassung)

§ 13 Hausratsverteilung bei Getrenntleben


(Text neue Fassung)

§ 13 Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben


(Textabschnitt unverändert)

(1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Lebenspartner herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Lebenspartner zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstände, die den Lebenspartnern gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Das Gericht kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

(3) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Lebenspartner nichts anderes vereinbaren.



 



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