§ 1 - Verordnung über EWG-Bauartgenehmigungen für Kontrollgeräte und Schaublätter (EWGBauartGenV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.1971 BGBl. I S. 2023
Geltung ab 23.12.1971; FNA: 9231-9 Allgemeines Straßenverkehrsrecht

§ 1 EWG-Bauartgenehmigungen



Über EWG-Bauartgenehmigungen für Kontrollgeräte und Schaublätter nach der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 vom 20. Juli 1970 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 164 vom 27. Juli 1970) entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt. Zuständig als Prüfstelle ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig. Im übrigen gilt Abschnitt II der Verordnung über die Prüfung und Kennzeichnung bauartgenehmigungspflichtiger Fahrzeugteile in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 782), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. November 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1614), entsprechend, soweit die Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 nichts anderes bestimmt.



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