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§ 14 - Richterwahlgesetz (RiWG k.a.Abk.)

G. v. 25.08.1950 BGBl. S. 368; zuletzt geändert durch Artikel 133 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 26.08.1950; FNA: 301-2 Richter
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§ 14



Die Mitglieder kraft Wahl erhalten Reisekostenentschädigung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes. Dies gilt nicht für Mitglieder des Bundestages, wenn der Richterwahlausschuß an einem Sitzungstag des Bundestages am Sitzungsort zusammentritt.

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