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Änderung § 3 Richterwahlgesetz vom 25.09.2009

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.09.2009 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) Mitglieder kraft Amtes im Ausschuß, der die Richter eines obersten Gerichtshofs wählt, sind die Landesminister, zu deren Geschäftsbereich die diesem obersten Gerichtshof im Instanzenzug untergeordneten Gerichte des Landes gehören.

(2) Sie können sich nur nach den gleichen Regeln vertreten lassen, die für ihre Vertretung in der Landesregierung gelten.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Für das Verfahren nach § 1 Absatz 3 regeln die Länder, welcher Landesminister Mitglied kraft Amtes ist.