(1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerätschaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transportes, zu reinigen und zu desinfizieren. Dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen Bestand transportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt worden sind.
(2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh auf Sammelstellen, Schlachthöfe oder Großschlachtstätten verbracht worden ist, müssen, bevor sie diese verlassen, gereinigt und desinfiziert werden.
(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter Seuchengefahr anordnen, dass
- 1.
- die nach § 15b in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe e vorgeschriebenen Einrichtungen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel versehen werden,
- 2.
- für Viehausstellungen oder Viehmärkte Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach Absatz 2 gelten,
- 3.
- Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren sind.
(4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verantwortlich:
- 1.
- bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer,
- 2.
- bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer,
- 3.
- bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der Verfügungsberechtigte.
§ 25 ViehVerkV ... Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 3 oder § 17 Abs. 3 oder 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 2 ... Transportunternehmen oder eine Sammelstelle betreibt, 11. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Abs. 4, oder § 17 Abs. 1 über die Reinigung und ...
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3538; aufgehoben durch § 67 V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2348