Dung, Streumaterial, Schmutz und Futterreste, die bei einer Reinigung nach den §§
16 und
17 anfallen, sind unschädlich zu beseitigen oder so zu behandeln, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden.
§ 25 ViehVerkV ... 17 Abs. 1 über die Reinigung und Desinfektion zuwiderhandelt, 12. entgegen § 18 Dung, Streumaterial, Schmutz oder Futterreste nicht unschädlich beseitigt oder nicht ...