Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
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§ 18 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 18 Dung, Streumaterial und Abfall


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dung, Streumaterial, Schmutz und Futterreste, die bei einer Reinigung nach den §§ 16 und 17 anfallen, sind unschädlich zu beseitigen oder so zu behandeln, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden.

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Zitierungen von § 18 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 ViehVerkV
... 17 Abs. 1 über die Reinigung und Desinfektion zuwiderhandelt, 12. entgegen § 18 Dung, Streumaterial, Schmutz oder Futterreste nicht unschädlich beseitigt oder nicht ...


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