§ 19
Auf Anordnung der zuständigen Behörde beizubringende Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesundheitszeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere Frist bestimmt ist, zehn Tage von der Ausstellung an. Die Gesundheitszeugnisse müssen vom beamteten Tierarzt oder einem dazu beauftragten Tierarzt ausgestellt sein.
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