Schweine, Schafe und Ziegen dürfen aus einem Betrieb nur verbracht oder abgegeben oder in einen Betrieb oder eine Schlachtstätte nur eingestellt werden, wenn sie entsprechend den §§
19b und
19d gekennzeichnet sind.
§ 25 ViehVerkV ... beseitigt oder nicht vorschriftsmäßig behandelt, 12a. entgegen § 19a ein Schwein, Schaf oder eine Ziege verbringt, abgibt oder einstellt, 12b. entgegen ...
§ 25a ViehVerkV Übergangsvorschriften ... Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 27. Oktober 1995 entsprechend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind, ... Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind, ist § 19a nicht anzuwenden. (2) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 entsprechend den ... anzuwenden. (2) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 entsprechend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind, ...
V. v. 22.12.1999 BGBl. I S. 2588; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715