(1) Schafe und Ziegen sind im Ursprungsbetrieb vom Tierhalter spätestens neun Monate nach der Geburt, jedoch vor dem ersten Verbringen aus dem Ursprungsbetrieb, mit einer von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ihm zugeteilten Ohrmarke, die den Anforderungen des §
19b Abs. 3 entspricht, dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. §
19b Abs. 4 bis 6 Satz 1 gilt entsprechend.
(1a) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen Bedarfs zugeteilt.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Art der Kennzeichnung nicht, soweit durch eine Ohrtätowierung der zuständigen Behörde oder einer anerkannten Züchtervereinigung der Ursprungsbetrieb zu ermitteln ist und die betreffende Züchtervereinigung sich verpflichtet hat, die zuständige Behörde über die vorgenommene Kennzeichnung zu unterrichten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 25 ViehVerkV ... Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 19d Abs. 1 Satz 2, oder § 19d Abs. 1 Satz 1 ein Schwein, Schaf oder eine Ziege nicht, nicht ... 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 19d Abs. 1 Satz 2, oder § 19d Abs. 1 Satz 1 ein Schwein, Schaf oder eine Ziege nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ...
Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
V. v. 20.06.2006 BGBl. I S. 1333