Tierhalter, die einen Hengst, Bullen oder Eber zum Decken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen sind:
- 1.
- Name und Anschrift des Vatertierhalters,
- 2.
- Art, Rasse, Alter, Name, Abzeichen, Markierung und gegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres,
- 3.
- Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres,
- 4.
- Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen, Alter und Rasse des gedeckten Tieres,
- 5.
- Tag des Deckaktes.
§ 25 ViehVerkV ... oder nicht rechtzeitig erstattet, 13. einer Vorschrift der §§ 20 bis 23 oder des § 24 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 24c Abs. 2, oder § 24i Abs. 1 Satz ...