Küchen- und Speiseabfälle im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe l der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), die für
- 1.
- die Vergärung in Biogasanlagen oder
- 2.
- zur Kompostierung
auf landwirtschaftlichen Betrieben mit Klauentierhaltung bestimmt sind, müssen vor dem Verbringen in den Betrieb einer Behandlung nach Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 12 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterzogen werden.