Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner oder Wachteln halten will, hat seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Zusätzlich zu den Angaben nach §
19c Satz 1 Nr. 1 bis 4 hat ein Tierhalter zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine, getrennt nach Zuchtschweinen einschließlich Saugferkeln sowie Mastschweinen, der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann den Tierhalter auf Antrag von der Anzeigepflicht nach Satz 3 befreien, wenn der Tierhalter die nach Satz 3 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde, auch zu einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde berechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu verwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Halter von Einhufern entsprechend. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.
§ 25 ViehVerkV ... verwertet, 14a. u. 14b. (weggefallen) 15. eine Anzeige nach § 24b Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 24b Satz 5, oder § 24b Satz 3 nicht, ... 15. eine Anzeige nach § 24b Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 24b Satz 5, oder § 24b Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nach § 24b Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 24b Satz 5, oder § 24b Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ...
V. v. 13.03.2007 BGBl. I S. 322; zuletzt geändert durch Artikel 137 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1659