Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
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Abschnitt 8 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 8 Reinigung und Desinfektion
§ 16 Beförderungsmittel
§ 17 Flächen, Räume und Gerätschaften
§ 18 Dung, Streumaterial und Abfall

Abschnitt 8 Reinigung und Desinfektion

§ 16 Beförderungsmittel


§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerätschaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transportes, zu reinigen und zu desinfizieren. Dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen Bestand transportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt worden sind.

(2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh auf Sammelstellen, Schlachthöfe oder Großschlachtstätten verbracht worden ist, müssen, bevor sie diese verlassen, gereinigt und desinfiziert werden.

(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter Seuchengefahr anordnen, dass

1.
die nach § 15b in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe e vorgeschriebenen Einrichtungen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel versehen werden,

2.
für Viehausstellungen oder Viehmärkte Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach Absatz 2 gelten,

3.
Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren sind.

(4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verantwortlich:

1.
bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer,

2.
bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer,

3.
bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der Verfügungsberechtigte.

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§ 17 Flächen, Räume und Gerätschaften


§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vorübergehende Unterkunft und die Vermarktung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder Geflügel und Zu- und Abtriebswege, Plätze zum Be- und Entladen auf Viehmärkten, Sammelstellen, in Schlachtstätten und bei Viehhandelsunternehmen sowie die benutzten Gerätschaften sind nach jeder zusammenhängenden Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren. Gastställe und die Betriebsstätten von Viehhandelsunternehmen sind nach jeder Räumung oder bei kontinuierlicher Belegung in regelmäßigen Abständen von höchstens einer Woche zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 zulassen.

(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter Seuchengefahr anordnen,

1.
dass die in Absatz 1 genannten Flächen, Räume und Gerätschaften in kürzeren Zeitabständen als dort vorgeschrieben gereinigt und desinfiziert werden,

2.
dass bei Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, auf Schlachtstätten oder auf Sammelstellen eine häufigere Reinigung und Desinfektion durchgeführt wird, als im Reinigungs- und Desinfektionsplan vorgesehen ist,

3.
welche Art des Desinfektionsmittels zu verwenden ist.

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§ 18 Dung, Streumaterial und Abfall


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dung, Streumaterial, Schmutz und Futterreste, die bei einer Reinigung nach den §§ 16 und 17 anfallen, sind unschädlich zu beseitigen oder so zu behandeln, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden.



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