Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 24a - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 10a Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen
§ 24a Anforderung an die Verwertung

Abschnitt 10a Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen

§ 24a Anforderung an die Verwertung


§ 24a wird in 1 Vorschrift zitiert

Küchen- und Speiseabfälle im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), die für

1.
die Vergärung in Biogasanlagen oder

2.
zur Kompostierung

auf landwirtschaftlichen Betrieben mit Klauentierhaltung bestimmt sind, müssen vor dem Verbringen in den Betrieb einer Behandlung nach Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterzogen werden.



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