interne Verweise§ 19c ViehVerkV Anzeige der Übernahme von Schweinen ... nach § 15d Abs. 1 Satz 1 oder der seinem Betrieb erteilten Registriernummer nach § 24b Satz 6, 2. der dem abgebenden Viehhandelsunternehmen oder dem ... der Schlachtstätte nach § 15d Abs. 1 Satz 1 oder der dem abgebenden Betrieb nach § 24b Satz 6 erteilten Registriernummer, 3. der Anzahl der übernommenen ...
§ 24l ViehVerkV ... Halter von nicht in § 24b Satz 1 genannten Klauentieren oder Kameliden haben ihren Betrieb entsprechend § 24b Satz 1 ... in § 24b Satz 1 genannten Klauentieren oder Kameliden haben ihren Betrieb entsprechend § 24b Satz 1 und 2 anzuzeigen und ein Bestandsregister entsprechend § 24c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ...
§ 25 ViehVerkV ... verwertet, 14a. u. 14b. (weggefallen) 15. eine Anzeige nach § 24b Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 24b Satz 5, oder § 24b Satz 3 nicht, ... 15. eine Anzeige nach § 24b Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 24b Satz 5, oder § 24b Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nach § 24b Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 24b Satz 5, oder § 24b Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ...
§ 25a ViehVerkV Übergangsvorschriften ... als zum Zwecke der Zucht oder der tierischen Produktion hält, hat seinen Betrieb nach § 24b Satz 1 bis zum 5. Mai 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer am 25. April 2000 ... Behörde anzuzeigen. Wer am 25. April 2000 Einhufer hält, hat dies nach § 24b Satz 1 in Verbindung mit Satz 5 bis zum 25. Juni 2000 der zuständigen Behörde ...
Zitat in folgenden NormenSchweine-Salmonellen-Verordnung
V. v. 13.03.2007 BGBl. I S. 322; zuletzt geändert durch Artikel 137 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 1 SchwSalmV Begriffsbestimmungen ... von anderen Bereichen des Betriebs ist und der zusätzlich zur Registriernummer nach § 24b der Viehverkehrsverordnung so gekennzeichnet ist, dass zu untersuchende Schweine dem jeweiligen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1659
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