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§ 1 - Fernstraßenbauprivatfinanzierungs-Bestimmungsverordnung (FStrPrivFinBestV)

V. v. 20.06.2005 BGBl. I S. 1686
Geltung ab 25.06.2005; FNA: 9290-11-3 Gebühren im Straßenverkehr

§ 1 Bestimmung privatfinanzierter Abschnitte von Bundesfernstraßen



Die in der Anlage bezeichneten Abschnitte von Bundesfernstraßen werden als Strecken festgelegt, die nach Maßgabe des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes und der übrigen zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen gebaut, erhalten, betrieben und finanziert werden sollen (Privatfinanzierte Abschnitte von Bundesfernstraßen).



 

Zitierungen von § 1 FStrPrivFinBestV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FStrPrivFinBestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FStrPrivFinBestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage FStrPrivFinBestV (zu § 1) Privatfinanzierte Abschnitte von Bundesfernstraßen