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§ 3 - Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz (StVUnfStatG)

§ 3



Als Hilfsmerkmale der Statistik werden die übermittelnde Polizeidienststelle und ihre Tagebuch-Nummer sowie die Kraftfahrzeugkennzeichen der beteiligten Verkehrsmittel erfaßt.

 
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Zitierungen von § 3 StVUnfStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StVUnfStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVUnfStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 StVUnfStatG
... die statistischen Ämter der Länder die Kraftfahrzeugkennzeichen nach § 3 und das Datum des Unfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 einer von anderen Aufgabenbereichen ...