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§ 13 - Tierseuchengesetz (TierSG)

neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 13


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarztes, dass der Ausbruch der Tierseuche festgestellt sei oder dass der begründete Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche vorliege, hat die zuständige Behörde die erforderlichen Schutzmaßregeln nach diesem Gesetz und den zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften (§ 79) zu treffen und wirksam durchzuführen.

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Zitierungen von § 13 TierSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TierSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 76 TierSG (vom 15.12.2010)
...  a) nach den §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3, §§ 12, 13 , 17, 17a Abs. 3, § 17c Abs. 5, §§ 18, 64, 65 oder 79 Abs. 4 oder b) ...


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