(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Viehausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen und Schlachtstätten sind durch den beamteten Tierarzt zu beaufsichtigen.
(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang gehandelt wird, können von der zuständigen Behörde ausnahmsweise von der Beaufsichtigung befreit werden.
(3) Die Beaufsichtigung kann auf die zu Handelszwecken oder zum Verkauf zusammengebrachten Hunde, Katzen oder Viehbestände, auf Tierschauen, auf die durch behördliche Anordnung veranlasste Zusammenziehung von Vieh, auf Tierhaltungen, auf Tierkliniken und auf sonstige Betriebe und Einrichtungen, von denen die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann, ausgedehnt werden.
§ 78 TierSG ... wirksamen Ausführung der in den §§ 16 , 17, 17b, 19 bis 29 bezeichneten Maßregeln können 1. eine Anzeige über ... das Einbringen oder die Abgabe von Fischen oder d) die in den §§ 16 , 17 und 17b aufgeführten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen sowie 2. eine ...
§ 79 TierSG (vom 15.12.2010) ... Gefährdung von Tierbeständen durch Tierseuchen nach Maßgabe der §§ 16 bis 17a, 2. zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für Tierbestände von ... oder Bekämpfung von Tierseuchen Verfügungen nach Maßgabe der §§ 16 , 17, 17b Abs. 1 Nr. 4, §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, der §§ ...
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274