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§ 17a - Tierseuchengesetz (TierSG)

neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 17a



(1) Zum Schutz gegen eine Tierseuche können Gebiete, in denen die Viehbestände oder die Bienenstände von mindestens zwei Dritteln der Tierbesitzer auf Grund amtstierärztlicher Feststellung als frei von dieser Tierseuche befunden worden sind, zu Schutzgebieten erklärt werden.

(2) Zum Schutz gegen eine Tierseuche kann ein Gewässersystem zum Schutzgebiet erklärt werden, sofern

a)
alle an diesem System liegenden und von ihm mit Wasser versorgten Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen als frei von dieser Tierseuche befunden worden sind,

b)
der Besatz des Systems nur mit Fischen aus diesen Anlagen oder Einrichtungen vorgenommen wird,

c)
außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen mindestens ein Kilometer von den Grenzen des Schutzgebietes entfernt sind.

(3) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes zulässigen Maßregeln können in Schutzgebieten die Benutzung, die Verwertung und der Transport der Tiere, die für die Tierseuche empfänglich sind und aus Viehbeständen, Bienenständen oder Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen stammen, die nicht als frei von der Tierseuche befunden worden sind, sowie der von diesen Tieren stammenden Teile oder Erzeugnisse beschränkt werden. Ferner kann das Verbringen solcher Tiere oder der von ihnen stammenden Teile oder Erzeugnisse in Schutzgebiete verboten oder beschränkt werden.



 

Zitierungen von § 17a TierSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17a TierSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 76 TierSG (vom 15.12.2010)
...  a) nach den §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3, §§ 12, 13, 17, 17a Abs. 3, § 17c Abs. 5, §§ 18, 64, 65 oder 79 Abs. 4 oder b) auf Grund ... einer nach § 2a Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2, § 7c Abs. 1, §§ 17, 17a Abs. 3, §§ 17b, 17d Abs. 6, § 17g Abs. 3 Nr. 2, §§ 17h, 73a, 78, 78a Abs. ...
§ 79 TierSG (vom 15.12.2010)
... von Tierbeständen durch Tierseuchen nach Maßgabe der §§ 16 bis 17a , 2. zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für Tierbestände von ...
§ 79a TierSG
... Tiere Vorschriften in entsprechender Anwendung 1. der §§ 16 bis 17a , 2. der §§ 17b und 17h, 3. des § ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Fischseuchenverordnung
Artikel 1 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung
V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2697; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1245
Fischseuchenverordnung und Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1245
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 9 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... § 11d Absatz 2 werden im letzten Satzteil die Wörter „nach den §§ 16 bis 17a , 18 bis 30 und 78 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „nach den §§ ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fischseuchen-Verordnung
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Eingangsformel FischSeuchV
... Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 1, 2, 5, 6 und 7 und § 17a Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 bis 29 sowie des § ...