(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zugrunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt.
(2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten:
-
- 1.
- Pferde 5.113 Euro
- 2.
- Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel 3.068 Euro
- 3.
- Schweine 1.278 Euro
- 4.
- Gehegewild 1.000 Euro
- 5.
- Schafe 767 Euro
- 6.
- Ziegen 307 Euro
- 7.
- Geflügel 51 Euro
- 8.
- Bienen, je Volk 150 Euro.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1 festgesetzten Höchstsätze bis zu 50 vom Hundert zu ändern, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei der jeweiligen Tierart zu wahren.
(3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 mindert sich
- 1.
- um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen des § 66 Nr. 3, vor Erstattung der Anzeige nachweislich an der Tierseuche verendet sind oder wegen der Tierseuche getötet worden sind,
- 2.
- um 20 vom Hundert im Falle des § 66 Nr. 5.
(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten. Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt.