§ 72b
Für Streitigkeiten über Ansprüche auf Entschädigung ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.
interne Verweise§ 72c TierSG (vom 15.12.2010) ... nicht entgegensteht oder seine Durchführung es erfordert, gelten die §§ 66 bis 72b hinsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift eines ...
§ 72d TierSG ... den Fällen des § 67 Abs. 4 Satz 2 gelten die §§ 70 bis 72c ...
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