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Änderung § 86 TierSG vom 01.04.2012

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§ 86 TierSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 86 TierSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 87 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(Textabschnitt unverändert)

§ 86


(Text alte Fassung)

(1) Rechtsverordnungen nach

1. § 7 Abs. 1 und 1a in Verbindung mit Abs. 2,

2. § 17b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 7 Abs. 2,

3. § 79 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a,

4. § 79a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 7 Abs. 2 oder

5. § 79a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 79 Abs. 1a,

jeweils auch in Verbindung mit § 79b,
können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger *) verkündet werden.

(2) Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

---
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/


(Text neue Fassung)

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.


 
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