Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16a HRV vom 01.08.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16a HRV, alle Änderungen durch Artikel 7 DiRUG am 1. August 2022 und Änderungshistorie der HRV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 16a HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 16a HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16a Kennzeichnung bestimmter Eintragungen


(Text alte Fassung)

Diejenigen Eintragungen, die lediglich andere Eintragungen wiederholen, erläutern oder begründen und daher nach § 30a Abs. 4 Satz 4 nicht in den aktuellen Ausdruck einfließen, sind grau zu hinterlegen oder es ist auf andere Weise sicherzustellen, dass diese Eintragungen nicht in den aktuellen Ausdruck übernommen werden.

(Text neue Fassung)

Diejenigen Eintragungen, die lediglich andere Eintragungen wiederholen, erläutern oder begründen und daher nach § 30a Abs. 4 Satz 5 nicht in den aktuellen Ausdruck einfließen, sind grau zu hinterlegen oder es ist auf andere Weise sicherzustellen, dass diese Eintragungen nicht in den aktuellen Ausdruck übernommen werden.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige