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Änderung § 17 HRV vom 01.08.2022

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§ 17 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 17 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17


(1) 1 Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer Eintragung können durch den Richter oder nach Anordnung des Richters in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise berichtigt werden. 2 Die Berichtigung ist als solche kenntlich zu machen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Berichtigung nach Absatz 1 ist den Beteiligten bekanntzugeben. 2 Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.

(Text neue Fassung)

(2) Die Berichtigung nach Absatz 1 ist den Beteiligten bekanntzugeben.

(3) 1 Eine versehentlich vorgenommene Rötung oder Kenntlichmachung nach § 16 oder § 16a ist zu löschen oder auf andere eindeutige Weise zu beseitigen. 2 Die Löschung oder sonstige Beseitigung ist zu vermerken.



(heute geltende Fassung) 

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