Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 26 HRV vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 HRV, alle Änderungen durch Artikel 40 EUHRVG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der HRV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 26 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 26 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2409
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26


(Text neue Fassung)

§ 26 Änderung eingetragener Angaben


vorherige Änderung

Wird eine Eintragung abgelehnt, so sind die Gründe der Ablehnung mitzuteilen. Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes Hindernis entgegen, so kann zur Behebung des Hindernisses eine Frist gesetzt werden.



Die Änderung eingetragener Angaben ist, unbeschadet des § 25 Absatz 1 Satz 2, in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der vollständigen Anmeldung oder im Fall eines durch den Antragsteller behebbaren Eintragungshindernisses innerhalb von 21 Tagen nach dessen Behebung einzutragen und bekannt zu machen.

(heute geltende Fassung)