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Änderung § 71 HRV vom 16.11.2006

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§ 71 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2006 geltenden Fassung
§ 71 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 71 Übergangsvorschriften für das Handelsregister


(Text neue Fassung)

§ 71


vorherige Änderung

(1) Zur Vorbereitung der Anlegung des maschinell geführten Registers durch Umstellung (§ 53) können nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung Neueintragungen und Berichtigungen auch in dem in Papierform geführten Handelsregister nach Maßgabe der §§ 59, 61 und 62 vorgenommen werden.

(2) Für die Dauer von zwei Jahren nach Einrichtung eines maschinell geführten Handelsregisters gilt für dieses, dass

1. § 58a nicht angewendet werden muss;

2. abweichend von § 61 Nr. 5 die dort genannten Angaben in Spalte 5 ohne Aufteilung in Buchstaben a, b und c eingetragen werden können;

3. § 64 Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz nicht angewendet werden muss und

4. der Inhalt des maschinell geführten Handelsregisters und der aktuelle Registerinhalt entsprechend den bis zum 20. Dezember 2001 geltenden Anlagen 4 bis 7 gestaltet werden kann.

Die Landesjustizverwaltung kann insoweit nähere Anordnung treffen.

(3) Bei dem in Papierform geführten Handelsregister braucht die Eintragung einer nicht anmeldepflichtigen Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafter, Mitglieder des Vorstandes sowie der Liquidatoren von Handelsgesellschaften und nach § 33 des Handelsgesetzbuchs einzutragenden juristischen Personen für die bis zum 20. Dezember 2001 eingetragenen Handelsgesellschaften und juristischen Personen erst zu erfolgen, wenn eine anmeldepflichtige Bestimmung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung über die Vertretungsbefugnis eingetragen wird oder wenn erstmals die Liquidatoren eingetragen werden. Das Gericht kann die Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsbefugnis auch von Amts wegen vornehmen.



 

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