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Änderung § 26 HRV vom 01.01.2007

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§ 26 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 26 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2409
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26


(Text neue Fassung)

§ 26 Änderung eingetragener Angaben


vorherige Änderung

Wird eine Eintragung abgelehnt, so sind die Gründe der Ablehnung mitzuteilen. Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister unvollständig oder steht der Eintragung ein Hindernis entgegen, so kann zur Behebung der Anstände eine Frist gesetzt werden.



Die Änderung eingetragener Angaben ist, unbeschadet des § 25 Absatz 1 Satz 2, in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der vollständigen Anmeldung oder im Fall eines durch den Antragsteller behebbaren Eintragungshindernisses innerhalb von 21 Tagen nach dessen Behebung einzutragen und bekannt zu machen.


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