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Änderung § 26 HRV vom 01.09.2009

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§ 26 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 26 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 40 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 26


(Text alte Fassung)

Wird eine Eintragung abgelehnt, so sind die Gründe der Ablehnung mitzuteilen. Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes Hindernis entgegen, so kann zur Behebung des Hindernisses eine Frist gesetzt werden.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)


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