Änderung § 1 HRV vom 16.11.2006

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§ 1 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1


(Text neue Fassung)

§ 1 Zuständigkeit des Amtsgerichts


vorherige Änderung

Jedes Amtsgericht führt für seinen Bezirk ein Handelsregister, soweit nicht die Führung des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen ist.



Soweit nicht nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit etwas Abweichendes geregelt ist, führt jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts ein Handelsregister.

 



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