§ 51 HRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.11.2006 geltenden Fassung | § 51 HRV n.F. (neue Fassung) in der am 16.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Text alte Fassung) § 51 Festlegung der Anlegungsverfahren, Durchführung der Anlegung | (Text neue Fassung)§ 51 Durchführung der Anlegung |
(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es das maschinell geführte Registerblatt durch Umschreibung nach § 52 oder durch Umstellung nach § 53 anlegt. Die Landesjustizverwaltung kann durch allgemeine Anordnung nach § 8a Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs die Anwendung eines der beiden Verfahren ganz oder teilweise vorschreiben; dabei können auch für einzelne Gerichte unterschiedliche Bestimmungen getroffen werden. (2) Die Anlegung des maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann durch allgemeine Anordnung der Landesjustizverwaltung nach § 8a Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden. | Die Anlegung des maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann durch allgemeine Anordnung der Landesjustizverwaltung nach § 8a Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden. |