Änderung § 51 HRV vom 16.11.2006

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§ 51 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2006 geltenden Fassung
§ 51 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51 Festlegung der Anlegungsverfahren, Durchführung der Anlegung


(Text neue Fassung)

§ 51 Durchführung der Anlegung


vorherige Änderung

(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es das maschinell geführte Registerblatt durch Umschreibung nach § 52 oder durch Umstellung nach § 53 anlegt. Die Landesjustizverwaltung kann durch allgemeine Anordnung nach § 8a Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs die Anwendung eines der beiden Verfahren ganz oder teilweise vorschreiben; dabei können auch für einzelne Gerichte unterschiedliche Bestimmungen getroffen werden.

(2)
Die Anlegung des maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann durch allgemeine Anordnung der Landesjustizverwaltung nach § 8a Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden.



Die Anlegung des maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann durch allgemeine Anordnung der Landesjustizverwaltung nach § 8a Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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