§ 2 HRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 2 HRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) Auch wenn die Führung des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen ist, wird für jeden Amtsgerichtsbezirk das Handelsregister gesondert geführt. Der Oberlandesgerichtspräsident kann eine abweichende Anordnung treffen. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |