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Änderung § 12 HRV vom 01.01.2007

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§ 12 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 12 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

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§ 12


(Text neue Fassung)

§ 12 Form der Eintragungen


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Die Eintragungen sind deutlich und in der Regel ohne Abkürzung zu schreiben; in dem Register darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden. Stempel dürfen nur mit Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten verwandt werden.



Die Eintragungen sind deutlich, klar verständlich sowie in der Regel ohne Verweis auf gesetzliche Vorschriften und ohne Abkürzung herzustellen. Aus dem Register darf nichts durch technische Eingriffe oder sonstige Maßnahmen entfernt werden.