§ 33 HRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 33 HRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 | |
(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen sollen knapp gefaßt und leicht verständlich sein. (2) In den Bekanntmachungen ist das Gericht und der Tag der Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es nicht. | |
(Text alte Fassung) (3) Erfolgen mehrere Bekanntmachungen desselben Gerichts gleichzeitig, so sind sie getrennt nach Abteilungen A und B möglichst zusammenzufassen. (4) Die Bekanntmachungen sind tunlichst nach dem anliegenden Muster abzufassen. | (Text neue Fassung) (3) Die Bekanntmachungen sind tunlichst nach dem anliegenden Muster abzufassen. Der Tag der Bekanntmachung ist durch die bekannt machende Stelle beizufügen. |