Änderung § 33 HRV vom 01.01.2007

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§ 33 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 33 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 33


(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen sollen knapp gefaßt und leicht verständlich sein.

(2) In den Bekanntmachungen ist das Gericht und der Tag der Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es nicht.

(Text alte Fassung)

(3) Erfolgen mehrere Bekanntmachungen desselben Gerichts gleichzeitig, so sind sie getrennt nach Abteilungen A und B möglichst zusammenzufassen.

(4)
Die Bekanntmachungen sind tunlichst nach dem anliegenden Muster abzufassen.

(Text neue Fassung)

(3) Die Bekanntmachungen sind tunlichst nach dem anliegenden Muster abzufassen. Der Tag der Bekanntmachung ist durch die bekannt machende Stelle beizufügen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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