Änderung § 39 HRV vom 01.01.2007

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§ 39 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 39 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Textabschnitt unverändert)

§ 39


(Text alte Fassung)

(1) Die Abteilungen A und B werden in getrennten Registern nach den beigegebenen Mustern geführt.

(2) Die in den Mustern enthaltenen Beispiele sind nicht Inhalt der Registerverfügung.


(Text neue Fassung)

Die Abteilungen A und B werden in getrennten Registern nach den beigegebenen Mustern geführt.




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