§ 39 HRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 39 HRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Abteilungen A und B werden in getrennten Registern nach den beigegebenen Mustern geführt. (2) Die in den Mustern enthaltenen Beispiele sind nicht Inhalt der Registerverfügung. | (Text neue Fassung) Die Abteilungen A und B werden in getrennten Registern nach den beigegebenen Mustern geführt. |