Änderung § 47 HRV vom 01.01.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 47 HRV, alle Änderungen durch Artikel 5 EHUG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der HRV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 47 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 47 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Grundsatz


(Text alte Fassung)

Wird das Handelsregister auf Grund einer Bestimmung nach § 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, sind die Vorschriften der Abschnitt I bis IV entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. § 8a Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) Bei der elektronischen Führung des Handelsregisters muss gewährleistet sein, dass

1. die Grundsätze
einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden,

2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können,

3. die
nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

Die Dokumente sind
in inhaltlich unveränderbarer Form zu speichern.

(2) Wird
die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts vorgenommen (§ 125 Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), so muss sichergestellt sein, dass Eintragungen in das Handelsregister und der Abruf von Daten hieraus nur erfolgen, wenn dies von dem zuständigen Gericht verfügt worden oder sonst zulässig ist.

(3) Die Verarbeitung der Registerdaten auf Anlagen, die nicht im Eigentum der anderen staatlichen Stelle oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts stehen, ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Daten dem uneingeschränkten Zugriff des zuständigen Gerichts unterliegen und der Eigentümer der Anlage keinen Zugang zu den Daten hat.


 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed