§ 55 HRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 55 HRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55 Registerakten | |
Auch nach Anlegung des maschinell geführten Handelsregisters sind die Registerakten nach Maßgabe der §§ 8 bis 9 zu führen. Auf die Führung eines Handblattes nach § 9 Abs. 3 kann verzichtet werden. |