§ 72 HRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 72 HRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 72 | |
(Text alte Fassung) (1) Diese Verfügung tritt am 1. Oktober 1937 in Kraft, soweit nicht in den Anordnungen zu ihrer Durchführung Abweichendes bestimmt wird. Vorschriften des Landesrechts, welche das von dieser Verfügung umfaßte Gebiet betreffen, treten mit derselben Maßgabe außer Kraft. (2) Die Anordnungen der Landesjustizverwaltungen, durch welche die Führung des Handelsregisters für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen worden ist, bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) |