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Synopse aller Änderungen der HRV am 25.04.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. April 2006 durch Artikel 98 des 1. BMJBBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HRV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 98 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Jedes Amtsgericht führt für seinen Bezirk ein Handelsregister, soweit nicht durch Anordnung des Reichsministers der Justiz die Führung des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen ist.

(Text neue Fassung)

Jedes Amtsgericht führt für seinen Bezirk ein Handelsregister, soweit nicht die Führung des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4


(1) Für die Erledigung der Geschäfte des Registergerichts ist der Richter zuständig, soweit sie nicht nach dem Gesetz oder diesen Vorschriften dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle obliegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die §§ 6, 7 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden.



(2) Die §§ 6, 7 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25


(1) Auf die Anmeldung zur Eintragung, auf Gesuche und Anträge verfügt der Richter. Über die Eintragung ist spätestens einen Monat nach Eingang der Anmeldung bei Gericht zu entscheiden. Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister unvollständig oder steht der Eintragung ein durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, so hat der Richter innerhalb derselben Frist zu verfügen; liegt ein nach § 23 einzuholendes Gutachten bis dahin nicht vor, so ist dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Der Richter entscheidet auch über die erforderlichen Bekanntmachungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Richter ordnet die Eintragung auch dann an, wenn sie vom Beschwerdegericht oder nach § 143 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfügt ist.



(2) Der Richter ordnet die Eintragung auch dann an, wenn sie vom Beschwerdegericht oder nach § 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfügt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 37


(1) Der Industrie- und Handelskammer ist mitzuteilen:

1. die Eintragung eines Einzelkaufmanns, einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft unter Bezeichnung des Ortes der Niederlassung oder des Sitzes der Gesellschaft, und zwar bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien unter Bezeichnung der Inhaber oder der persönlich haftenden Gesellschafter, bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen unter Bezeichnung der Mitglieder und der Geschäftsführer, bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit unter Bezeichnung der Mitglieder des Vorstandes, bei einer SE unter Bezeichnung der Mitglieder des Leitungsorgans oder der geschäftsführenden Direktoren, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung unter Bezeichnung der Geschäftsführer;

2. die Änderung einer eingetragenen Firma, der Inhaber oder der persönlich haftenden Gesellschafter oder bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen der Mitglieder der Vereinigung sowie des Ortes der Niederlassung oder des Sitzes der Gesellschaft, ferner bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Änderung der Mitglieder des Vorstandes, bei einer SE die Änderung der Mitglieder des Leitungsorgans oder der geschäftsführenden Direktoren, bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Änderung der Geschäftsführer;

3. die Auflösung einer juristischen Person, einer Handelsgesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unter Angabe der Abwickler sowie ein Wechsel in der Person der Abwickler;

4. das Erlöschen einer Firma, die Löschung einer Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie Löschungen von Amts wegen;

5. das Bestehen und die Beendigung eines Unternehmensvertrags, eine Eingliederung und ihr Ende sowie eine Umwandlung;

6. bei Kreditinstituten in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien die gerichtliche Bestellung und Abberufung vertretungsbefugter Personen.

Die über Geschäftsräume und Unternehmensgegenstand gemachten Angaben sind ebenfalls mitzuteilen.

(2) Die Mitteilungen an die Industrie- und Handelskammer erfolgen, soweit sie im Durchschreibeverfahren hergestellt werden können, laufend, sonst in regelmäßigen Zeitabschnitten mindestens nach dem Schluß jedes Kalendermonats in Listen. Die erfolgte Mitteilung ist in den Akten zu vermerken, Fehlanzeigen sind nicht zu machen.

(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 haben, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann, auch an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann, auch an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, die nach Landesrecht zuständige Stelle zu erfolgen; Absatz 2 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Soweit in anderen Rechtsvorschriften oder durch besondere Anordnung des Reichsministers der Justiz noch die Benachrichtigung anderer Stellen vorgesehen ist, bleiben diese Vorschriften unberührt.



(4) Soweit in anderen Rechtsvorschriften noch die Benachrichtigung anderer Stellen vorgesehen ist, bleiben diese Vorschriften unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 44


vorherige Änderung nächste Änderung

Urteile, durch die ein in das Register eingetragener Beschluß der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung rechtskräftig für nichtig erklärt ist sowie die nach § 144 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfügte Löschung eines Beschlusses sind in einem Vermerk, der den Beschluß als nichtig bezeichnet, in diejenigen Spalten des Registerblatts einzutragen, in die der Beschluß eingetragen war.



Urteile, durch die ein in das Register eingetragener Beschluß der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung rechtskräftig für nichtig erklärt ist sowie die nach § 144 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfügte Löschung eines Beschlusses sind in einem Vermerk, der den Beschluß als nichtig bezeichnet, in diejenigen Spalten des Registerblatts einzutragen, in die der Beschluß eingetragen war.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 45


vorherige Änderung

(1) Soll eine Aktiengesellschaft, eine SE, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als nichtig gelöscht werden, so ist, wenn der Mangel geheilt werden kann, in der nach § 142 Abs. 2, § 144 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung des § 43 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz ergehenden Benachrichtigung auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinzuweisen.



(1) Soll eine Aktiengesellschaft, eine SE, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als nichtig gelöscht werden, so ist, wenn der Mangel geheilt werden kann, in der nach § 142 Abs. 2, § 144 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung des § 43 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz ergehenden Benachrichtigung auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Vermerks, der die Gesellschaft als nichtig bezeichnet. Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist.