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Synopse aller Änderungen der HRV am 01.03.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2023 durch Artikel 2 des UmwRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HRV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
I. Einrichtung des Handelsregisters, Örtliche und sachliche Zuständigkeit
    § 1 Zuständigkeit des Amtsgerichts
    § 2
    § 3
    § 4
    §§ 5 und 6 (aufgehoben)
    § 7 Elektronische Führung des Handelsregisters
    § 8 Registerakten
    § 8a (aufgehoben)
    § 9 Registerordner
    § 10 Einsichtnahme
    § 11 Bereitstellung von Unternehmensdaten über das Europäische System der Registervernetzung
II. Führung des Handelsregisters
    § 12 Form der Eintragungen
    § 13
    § 14
    § 15 Übersetzungen
    § 16
    § 16a Kennzeichnung bestimmter Eintragungen
    § 17
    § 18
    § 19
    § 19a
    § 20
    § 21 Umschreibung eines Registerblatts
    § 22 Gegenstandslosigkeit aller Eintragungen
III. Verfahren bei Anmeldung, Eintragung und Registerbekanntmachungen
    § 23
    § 24
    § 25
    § 26 Änderung eingetragener Angaben
    § 27 Vornahme der Eintragung
    § 28 Elektronische Signatur
    § 29
    § 30
    § 30a Ausdrucke
    § 31
    § 32 Bereitstellung der Eintragung zum Abruf
    § 33 Registerbekanntmachungen nach § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs
    § 34 (aufgehoben)
    § 34a Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union
    § 35
    § 36
    § 37 Mitteilungen an andere Stellen
    § 38
    § 38a
    § 38b Überprüfung ausländischer Registereintragungen über das Europäische System der Registervernetzung
IV. Sondervorschriften für die Abteilungen A und B
    § 39
    § 40 Inhalt der Eintragungen in Abteilung A
    § 41
    § 42
    § 43 Inhalt der Eintragungen in Abteilung B
    § 44
    § 45
    § 46
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 46a
IVa. Vorschriften für das elektronisch geführte Handelsregister
    1. Einrichtung des elektronisch geführten Handelsregisters
       § 47 Grundsatz
       § 48 Begriff des elektronisch geführten Handelsregisters
       § 49 Anforderungen an Anlagen und Programme, Sicherung der Anlagen, Programme und Daten
       § 50 Gestaltung des elektronisch geführten Handelsregisters
    2. Anlegung des elektronisch geführten Registerblattes
       § 51 Anlegung des elektronisch geführten Registerblatts durch Umschreibung
    3. Automatisierter Abruf von Daten
       § 52 Umfang des automatisierten Datenabrufs
       § 53 Protokollierung der Abrufe
    4. Ersatzregister und Ersatzmaßnahmen
       § 54 Ersatzregister und Ersatzmaßnahmen
    5. (aufgehoben)
    6. (aufgehoben)
V. (aufgehoben)
Anlagen
    Anlage 1 (aufgehoben)
    Anlage 2 (aufgehoben)
    Anlage 3 (zu § 33 Absatz 5) Muster für Registerbekanntmachungen
    Anlage 4 (zu § 50 Abs. 1)
    Anlage 5 (zu § 50 Abs. 1)
    Anlage 6 (zu § 50 Abs. 1)
    Anlage 7 (zu § 50 Abs. 1)
    Anlage 8 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 

§ 9 Registerordner


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die zum Handelsregister einzureichenden und nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs der unbeschränkten Einsicht unterliegenden Dokumente werden für jedes Registerblatt (§ 13) in einen dafür bestimmten Registerordner aufgenommen. 2 Aufgenommen werden sollen solche Dokumente, deren Einreichung zum Handelsregister durch Rechtsvorschriften besonders angeordnet ist; hiervon ausgenommen sind jedoch Dokumente, die gemäß § 12 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs eingereicht werden. 3 Sie sind in der zeitlichen Folge ihres Eingangs und nach der Art des jeweiligen Dokuments abrufbar zu halten. 4 Ein Widerspruch gegen eine Eintragung in der Gesellschafterliste (§ 16 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ist der Gesellschafterliste zuzuordnen und zudem besonders hervorzuheben. 5 Die in einer Amtssprache der Europäischen Union übermittelten Übersetzungen (§ 11 des Handelsgesetzbuchs) sind den jeweiligen Ursprungsdokumenten zuzuordnen. 6 Wird ein aktualisiertes Dokument eingereicht, ist kenntlich zu machen, dass die für eine frühere Fassung eingereichte Übersetzung nicht dem aktualisierten Stand des Dokuments entspricht.



(1) 1 Die zum Handelsregister einzureichenden und nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs der unbeschränkten Einsicht unterliegenden Dokumente sowie eine Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Formwechselbescheinigung nach § 316 Absatz 1 Satz 4, § 329 Satz 3 oder § 343 Absatz 1 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes werden für jedes Registerblatt (§ 13) in einen dafür bestimmten Registerordner aufgenommen. 2 Aufgenommen werden sollen solche Dokumente, deren Einreichung zum Handelsregister durch Rechtsvorschriften besonders angeordnet ist; hiervon ausgenommen sind jedoch Dokumente, die gemäß § 12 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs eingereicht werden. 3 Sie sind in der zeitlichen Folge ihres Eingangs und nach der Art des jeweiligen Dokuments abrufbar zu halten. 4 Ein Widerspruch gegen eine Eintragung in der Gesellschafterliste (§ 16 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ist der Gesellschafterliste zuzuordnen und zudem besonders hervorzuheben. 5 Die in einer Amtssprache der Europäischen Union übermittelten Übersetzungen (§ 11 des Handelsgesetzbuchs) sind den jeweiligen Ursprungsdokumenten zuzuordnen. 6 Wird ein aktualisiertes Dokument eingereicht, ist kenntlich zu machen, dass die für eine frühere Fassung eingereichte Übersetzung nicht dem aktualisierten Stand des Dokuments entspricht.

(2) 1 Schriftstücke, die vor dem 1. Januar 2007 eingereicht worden sind, können zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument übertragen und in dieser Form in den Registerordner übernommen werden. 2 Sie sind in den Registerordner zu übernehmen, sobald ein Antrag auf elektronische Übermittlung (§ 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) vorliegt.

(3) 1 Wird ein Schriftstück, das in Papierform zum Registerordner einzureichen war, zurückgegeben, so wird es zuvor in ein elektronisches Dokument übertragen und in dieser Form in den Registerordner übernommen. 2 Die Rückgabe wird im Registerordner vermerkt. 3 Ist das Schriftstück in anderen Akten des Amtsgerichts enthalten, so wird eine elektronische Aufzeichnung hiervon in dem Registerordner gespeichert. 4 Bei der Speicherung können die Teile des Schriftstückes, die für die Führung des Handelsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden, sofern hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. 5 Den Umfang der Speicherung bestimmt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, in Zweifelsfällen der Richter.

(4) 1 Wird ein Schriftstück in ein elektronisches Dokument übertragen und in dieser Form in den Registerordner übernommen, ist zu vermerken, ob das Schriftstück eine Urschrift, eine einfache oder beglaubigte Abschrift, eine Ablichtung oder eine Ausfertigung ist; Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel des Schriftstückes sollen in dem Vermerk angegeben werden. 2 Ein Vermerk kann unterbleiben, soweit die in Satz 1 genannten Tatsachen aus dem elektronischen Dokument eindeutig ersichtlich sind.

(5) 1 Wiedergaben von Schriftstücken, die nach § 8a Abs. 3 oder Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Januar 2007 geltenden Fassung auf einem Bildträger oder einem anderen Datenträger gespeichert wurden, können in den Registerordner übernommen werden. 2 Dabei sind im Fall der Speicherung nach § 8a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung auch die Angaben aus dem nach § 8a Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung gefertigten Nachweis in den Registerordner zu übernehmen. 3 Im Fall der Einreichung nach § 8a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung ist zu vermerken, dass das Dokument aufgrund des § 8a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung als einfache Wiedergabe auf einem Datenträger eingereicht wurde.

(6) 1 Im Fall einer Beschwerde hat das Registergericht von den im Registerordner gespeicherten Dokumenten Ausdrucke für das Beschwerdegericht zu fertigen, soweit dies zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendig ist; § 298 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 2 Die Ausdrucke sind mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzubewahren.

(7) Wird ein in den Registerordner eingestelltes Dokument gegen ein neues Dokument ausgetauscht, so ist der Austausch kenntlich zu machen und das Datum der Aufnahme des alten Dokuments in den Registerordner anzugeben.



(heute geltende Fassung) 

§ 11 Bereitstellung von Unternehmensdaten über das Europäische System der Registervernetzung


(1) 1 In Bezug auf Kapitalgesellschaften übermitteln die Registergerichte an die zentrale Europäische Plattform gemäß § 9b Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs die in Absatz 2 genannten Informationen des Handelsregisters zum Abruf über das Europäische Justizportal. 2 Die Übermittlung weiterer Informationen des Handelsregisters nach § 9b Absatz 1 oder Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt hiervon unberührt. 3 § 9b Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) Die folgenden Informationen werden übermittelt:

1. Firma und Rechtsform der Gesellschaft,

2. Sitz und Mitgliedstaat der Gesellschaft,

3. Eintragungsnummer und einheitliche europäische Kennung der Gesellschaft,

4. ob die Gesellschaft aufgelöst oder gelöscht wurde,

5. Gegenstand der Gesellschaft,

6. im Handelsregister eingetragene Informationen über alle Personen, die als Organ oder als Mitglied eines Organs der Gesellschaft befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, sowie Informationen dazu, ob die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen die Gesellschaft allein oder nur gemeinschaftlich vertreten können,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. Informationen über alle von der Gesellschaft in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingerichtete Zweigniederlassungen, einschließlich des Namens, der Eintragungsnummer, der einheitlichen europäischen Kennung und des Staates, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist.



7. Informationen über alle von der Gesellschaft in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingerichtete Zweigniederlassungen, einschließlich des Namens, der Eintragungsnummer, der einheitlichen europäischen Kennung und des Staates, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist und

8. Informationen über eine grenzüberschreitende Umwandlung.


(heute geltende Fassung) 

§ 29


(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zuständig:

1. für die Erteilung von Abschriften oder Ausdrucken oder die elektronische Übermittlung der Eintragungen und der zum Register eingereichten Schriftstücke und Dokumente; wird eine auszugsweise Abschrift, ein auszugsweiser Ausdruck oder eine auszugsweise elektronische Übermittlung beantragt, so entscheidet bei Zweifeln über den Umfang des Auszugs der Richter;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. für die Beglaubigung und die Erteilung oder elektronische Übermittlung von Bescheinigungen nach § 9 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs;



2. für die Beglaubigung und die Erteilung oder elektronische Übermittlung von Bescheinigungen nach § 9 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs und von Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Formwechselbescheinigungen nach § 316 Absatz 1 Satz 4, § 329 Satz 3 oder § 343 Absatz 1 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes;

3. für die Eintragung der in § 32 des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Vermerke im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren;

4. für die Eintragung der Geschäftsanschrift;

5. für die elektronische Aufzeichnung der erstmaligen Abrufbarkeit einer Eintragung oder Tatsache im Registerordner, falls die Landesjustizverwaltung eine elektronische Aufzeichnung gemäß § 27 Absatz 5 bestimmt.

(2) Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der Richter. Die Beschwerde ist erst gegen seine Entscheidung gegeben.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 46a (neu)




§ 46a


vorherige Änderung

 


(1) Eintragungen bei grenzüberschreitenden Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz enthalten mindestens die folgenden Angaben:

1. von allen beteiligten Gesellschaften Firma und Rechtsform sowie das Register, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, und die Nummer der Eintragung,

2. bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme oder einer grenzüberschreitenden Spaltung zur Aufnahme die Tatsache, dass eine grenzüberschreitende Verschmelzung oder Spaltung erfolgt ist, und den Tag der Eintragung,

3. bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Neugründung, einer grenzüberschreitenden Spaltung zur Neugründung oder einem grenzüberschreitenden Formwechsel die Tatsache, dass die Eintragung der neuen Gesellschaft oder die Eintragung der neuen Rechtsform infolge einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder Spaltung oder eines grenzüberschreitenden Formwechsels erfolgte.

(2) Bei Schließung des Registerblattes infolge einer grenzüberschreitenden Umwandlung sind mindestens anzugeben:

1. die Tatsache, dass die Schließung infolge einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, einer grenzüberschreitenden Aufspaltung oder eines grenzüberschreitenden Formwechsels erfolgte, und

2. der Tag der Schließung.

(3) Bei Ausstellung der Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Formwechselbescheinigung bestimmt sich der Inhalt der Eintragung nach § 316 Absatz 1, § 329 oder § 343 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes.

(4) Nach anderen Vorschriften erforderliche Angaben bleiben unberührt.