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Änderung § 2 Butterverordnung vom 15.08.2007

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ergänzende Vorschriften zur Herstellung


(1) Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung darf Butter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 hergestellt ist.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Butter darf im Erzeugerbetrieb abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 der Milchverordnung als Rohmilcherzeugnis nur hergestellt werden, wenn

1. die
zur Herstellung verwendete Milch unter Einhaltung der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Milchverordnung genannten Anforderungen gewonnen und behandelt worden ist,

2. die Abgabe zuvor vom Erzeugerbetrieb der zuständigen Behörde angezeigt worden ist; dies gilt nicht bei einer Abgabe an die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Milchverordnung genannten Personen, und

3. zur
Säuerung nur spezifische Milchsäurebakterien verwendet werden.

(Text neue Fassung)

(2) Butter darf als Rohmilcherzeugnis nur hergestellt werden, wenn zur Säuerung ausschließlich spezifische Milchsäurebakterien verwendet werden.

(3) Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt ist, muß gemäß den Bestimmungen im Teil A Nr. 1 des Anhanges der EG-Verordnung hergestellt sein.

vorherige Änderung

(4) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.