§ 3 - Verordnung über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98 bis 1999/2000 (RebflV 2000 k.a.Abk.)

V. v. 30.01.1998 BGBl. I S. 317; zuletzt geändert durch V. v. 01.03.2000 BGBl. I S. 178
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 7847-11-4-89 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen

§ 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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