§ 47i Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Aufsichtsstellen
(1)
1Das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur arbeiten bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Markttransparenzstelle nach §
47b mit folgenden Stellen zusammen:
- 1.
- der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
- 2.
- den Börsenaufsichtsbehörden sowie Handelsüberwachungsstellen derjenigen Börsen, an denen Elektrizität und Gas sowie Energiederivate im Sinne des § 3 Nummer 15a des Energiewirtschaftsgesetzes gehandelt werden,
- 3.
- der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission, soweit diese Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wahrnehmen, und
- 4.
- den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten.
2Diese Stellen können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.
3Sie können diese Informationen in ihren Verfahren verwerten.
4Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
5Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
(2) Die Markttransparenzstelle kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Kooperationsvereinbarungen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, den Börsenaufsichtsbehörden sowie Handelsüberwachungsstellen derjenigen Börsen, an denen Elektrizität und Gas sowie Energiederivate im Sinne des §
3 Nummer 15a des
Energiewirtschaftsgesetzes gehandelt werden, und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden schließen.
Frühere Fassungen von § 47i GWB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 47b GWB Aufgaben (vom 12.12.2012) ... berücksichtigt sie Meldepflichten der Mitteilungsverpflichteten gegenüber den in § 47i genannten Behörden oder Aufsichtsstellen sowie Meldepflichten, die von der Europäischen ... oder angeforderten Informationen und Daten unverzüglich an diese gemäß § 47i weiter. (8) Die Absätze 1 bis 3 können auch Anwendung finden auf die ...
§ 47f GWB Verordnungsermächtigung (vom 09.06.2017) ... an Börsen, an denen mit Strom und Gas gehandelt wird, sowie d) die in § 47i genannten Behörden, 4. vorzusehen, dass eine Börse oder ein geeigneter ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2403; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578
Artikel 1 MarktTrStromG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ... § 47h Berichtspflichten, Veröffentlichungen § 47i Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Aufsichtsstellen § 47j Vertrauliche ... berücksichtigt sie Meldepflichten der Mitteilungsverpflichteten gegenüber den in § 47i genannten Behörden oder Aufsichtsstellen sowie Meldepflichten, die von der Europäischen ... oder angeforderten Informationen und Daten unverzüglich an diese gemäß § 47i weiter. (8) Die Absätze 1 bis 3 können auch Anwendung finden auf die ... an Börsen, an denen mit Strom und Gas gehandelt wird, sowie d) die in § 47i genannten Behörden, 4. vorzusehen, dass eine Börse oder ein geeigneter ... der Transparenz auf den Strom- und Gasmärkten bleiben unberührt. § 47i Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Aufsichtsstellen (1) Das Bundeskartellamt ...
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zitate in aufgehobenen TitelnAnlagenregisterverordnung (AnlRegV)
V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1320; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842
§ 12 AnlRegV Auskunftsrechte (vom 01.01.2017) ... des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, den §§ 47a bis 47j des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und den aufgrund dieser Bestimmungen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/47i_GWB.htm