§ 31a - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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§ 31a Wasserwirtschaft, Meldepflicht


§ 31a hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Verträge nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vollständigen Anmeldung bei der Kartellbehörde. 2Bei der Anmeldung sind für jedes beteiligte Unternehmen anzugeben:

1.
Firma oder sonstige Bezeichnung,

2.
Ort der Niederlassung oder Sitz,

3.
Rechtsform und Anschrift sowie

4.
Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Beendigung oder Aufhebung der in § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Verträge ist der Kartellbehörde mitzuteilen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen G. v. 26. Juni 2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416 m.W.v. 30. Juni 2013

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Frühere Fassungen von § 31a GWB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1738

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 31a GWB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31a GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31b GWB Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen (vom 15.07.2021)
... 1, 2 und 4 freigestellten Verträgen auf Anfrage Auskunft über 1. Angaben nach § 31a und 2. den wesentlichen Inhalt der Verträge und Beschlüsse, insbesondere ...
§ 62 GWB Gebührenpflichtige Handlungen (vom 19.01.2021)
... sind gebührenpflichtig (gebührenpflichtige Handlungen): 1. Anmeldungen nach § 31a Absatz 1 und § 39 Absatz 1; bei von der Europäischen Kommission an das Bundeskartellamt ... 4. 5.000 Euro in den Fällen des § 26 Absatz 1 und 2, des § 30 Absatz 3, des § 31a Absatz 1 und des § 31b Absatz 1; 5. 17,50 Euro für die Erteilung beglaubigter ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 8. GWB-ÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... ersetzt: „§ 31 Verträge der Wasserwirtschaft § 31a Wasserwirtschaft, Meldepflicht § 31b Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse ... unwirksam erklären." 12. § 31 wird durch die folgenden §§ 31 bis 31b ersetzt: „§ 31 Verträge der Wasserwirtschaft (1) ... und eine damit verbundene Entnahme (Durchleitung) verweigert. § 31a Wasserwirtschaft, Meldepflicht (1) Verträge nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 ... 4 freigestellten Verträgen auf Anfrage Auskunft über 1. Angaben nach § 31a und 2. den wesentlichen Inhalt der Verträge und Beschlüsse, insbesondere ... aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Anmeldungen nach § 31a Absatz 1 und § 39 Absatz 1; bei von der Europäischen Kommission an das Bundeskartellamt ... ersetzt und werden nach der Angabe „§ 30 Abs. 3" die Wörter „und § 31a Absatz 1" eingefügt. dd) In Nummer 5 wird die Angabe „Nr. 3" ...

GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... sind gebührenpflichtig (gebührenpflichtige Handlungen): 1. Anmeldungen nach § 31a Absatz 1 und § 39 Absatz 1; bei von der Europäischen Kommission an das Bundeskartellamt ... 4. 5.000 Euro in den Fällen des § 26 Absatz 1 und 2, des § 30 Absatz 3, des § 31a Absatz 1 und des § 31b Absatz 1; 5. 17,50 Euro für die Erteilung beglaubigter ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
...  § 30 Presse § 31 Verträge der Wasserwirtschaft § 31a Wasserwirtschaft, Meldepflicht § 31b Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse ... „4. 5.000 Euro in den Fällen von § 26 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 3, § 31a Absatz 1 und § 31b Absatz 1;". c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ...


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