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§ 36 - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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§ 36 Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen



(1) 1Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. 2Dies gilt nicht, wenn

1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder

2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder

3.
1die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. 2Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.

(2) 1Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. 2Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.

(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.





 

Frühere Fassungen von § 36 GWB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.01.2021Artikel 1 GWB-Digitalisierungsgesetz
vom 18.01.2021 BGBl. I S. 2
aktuell vorher 09.06.2017Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
aktuell vorher 23.07.2015Artikel 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1738
aktuellvor 30.06.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 GWB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32f GWB Maßnahmen nach einer Sektoruntersuchung (vom 07.11.2023)
... mehreren der in dem Bericht nach § 32e Absatz 4 untersuchten Wirtschaftszweige im Sinne von § 36 Absatz 1 erheblich behindert werden könnte, kann das Bundeskartellamt Unternehmen durch Verfügung ... Geschäftsjahr Umsatzerlöse im Inland von mehr als 1 Million Euro erzielt hat. § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist auf von dem Unternehmen in den untersuchten Wirtschaftszweigen angemeldete ...
§ 39 GWB Anmelde- und Anzeigepflicht (vom 07.11.2023)
... gemacht oder benutzt werden, um die Kartellbehörde zu veranlassen, eine Untersagung nach § 36 Abs. 1 oder eine Mitteilung nach § 40 Abs. 1 zu unterlassen. (4) Eine Anmeldung ...
§ 41 GWB Vollzugsverbot, Entflechtung (vom 09.06.2017)
...  (3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister ...
§ 47c GWB Datenverwendung (vom 01.04.2021)
... Beschlussabteilung im Bundeskartellamt für Fusionskontrollverfahren nach den §§ 35 bis 41 und für Sektoruntersuchungen nach § 32e sowie 4. der Bundesnetzagentur ...
§ 62 GWB Gebührenpflichtige Handlungen (vom 19.01.2021)
... §§ 32 bis 32d, 34 - jeweils auch in Verbindung mit den §§ 50 bis 50f - und der §§ 36 , 39, 40, 41, 42 und 60; 3. Einstellungen des Entflechtungsverfahrens nach § 41 ... Auf die Gebühr für die Freigabe oder Untersagung eines Zusammenschlusses nach § 36 Absatz 1 sind die Gebühren für die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 39 Absatz 1 ... dürfen jedoch nicht übersteigen: 1. 50.000 Euro in den Fällen der §§ 36 , 39, 40, 41 Absatz 3 und 4 und des § 42; 2. 25.000 Euro in den Fällen der ... den Fällen des § 42, wenn die vorangegangene Verfügung des Bundeskartellamts nach § 36 Absatz 1 oder § 41 Absatz 3 aufgehoben worden ist. Nummer 1 findet keine ...
§ 73 GWB Zulässigkeit, Zuständigkeit (vom 15.07.2021)
... der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar ...
§ 74 GWB Frist und Form (vom 15.07.2021)
... der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die ...
§ 187 GWB Übergangs- und Schlussbestimmungen (vom 07.11.2023)
... über Ordnungswidrigkeiten gewährt sind. (9) Die §§ 35 bis 41 sind nicht anzuwenden auf einen Zusammenschluss im Krankenhausbereich, soweit 1. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Postgesetz (PostG)
G. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3294; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
§ 12 PostG Gewährleistung des Universaldienstes (vom 19.01.2021)
... Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ...
§ 13 PostG Auferlegung von Universaldienstleistungspflichten (vom 19.01.2021)
... Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.  ...

Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 71
§ 3 TKG Begriffsbestimmungen (vom 29.06.2021)
... umfassen; 69. „Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen oder mit ihm im Sinne des § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen ...
§ 163 TKG Umlageverfahren
... eine Schätzung vornehmen. (4) Bei der Ermittlung der Umsätze gelten § 36 Absatz 2 und § 38 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. (5) Nach ...

Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV)
V. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 809
§ 11 WRegV Anforderungen an vorzulegende Gutachten und Unterlagen zur Bewertung einer Selbstreinigung
... zurechenbare Personen in den vergangenen zwei Jahren für das Unternehmen oder mit ihm nach § 36 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen tätig gewesen sind. Die Registerbehörde ist berechtigt, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 8. GWB-ÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... „(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit sich ein Unternehmen, das nicht im Sinne des § 36 Absatz 2 abhängig ist und im letzten Geschäftsjahr weltweit Umsatzerlöse von ... durch die Wörter „Europäische Kommission" ersetzt. 22. § 36 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer ... 2 Nummer 4" ersetzt. c) In Absatz 4 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 36 Abs. 1" die Wörter „oder § 41 Absatz 3" eingefügt. d) ...

Berichtigung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts
B. v. 09.07.2009 BGBl. I S. 1795
Berichtigung *) VergabeRModGB
... den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung der Lieferung oder Leistung erzielen; § 36 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend; p) die aa) ein gemeinsames Unternehmen, ...

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen." (16) In § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Artikel 1 GWBuaÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... mehreren der in dem Bericht nach § 32e Absatz 4 untersuchten Wirtschaftszweige im Sinne von § 36 Absatz 1 erheblich behindert werden könnte, kann das Bundeskartellamt Unternehmen durch Verfügung ... im letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse im Inland von mehr als 1 Million Euro erzielt hat. § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist auf von dem Unternehmen in den untersuchten Wirtschaftszweigen angemeldete ...

Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2570
Artikel 1 VergRVÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung der Lieferung oder Leistung erzielen. § 36 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (8) Dieser Teil gilt vorbehaltlich des Absatzes 9 ...

Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2403; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578
Artikel 1 MarktTrStromG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... Beschlussabteilung im Bundeskartellamt für Fusionskontrollverfahren nach den §§ 35 bis 41 und für Sektoruntersuchungen nach § 32e sowie 4. der ... 1. dem Bundeskartellamt für Fusionskontrollverfahren nach den §§ 35 bis 41, 2. den Kartellbehörden für Sektoruntersuchungen nach § 32e, ...

Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506, 4455
Artikel 4 UBRegGEG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (vom 15.07.2021)
... 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die ...

Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts
G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 790, 1795
Artikel 1 VergabeRModG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (vom 24.04.2009)
... den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung der Lieferung oder Leistung erzielen; § 36 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend; p) die aa) ein gemeinsames Unternehmen, ...

GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 3 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt. 13. § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich ... §§ 32 bis 32d, 34 - jeweils auch in Verbindung mit den §§ 50 bis 50f - und der §§ 36 , 39, 40, 41, 42 und 60; 3. Einstellungen des Entflechtungsverfahrens nach § 41 ... erhoben. Auf die Gebühr für die Freigabe oder Untersagung eines Zusammenschlusses nach § 36 Absatz 1 sind die Gebühren für die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 39 Absatz 1 ... dürfen jedoch nicht übersteigen: 1. 50.000 Euro in den Fällen der §§ 36 , 39, 40, 41 Absatz 3 und 4 und des § 42; 2. 25.000 Euro in den Fällen der ... den Fällen des § 42, wenn die vorangegangene Verfügung des Bundeskartellamts nach § 36 Absatz 1 oder § 41 Absatz 3 aufgehoben worden ist. Nummer 1 findet keine Anwendung, soweit ... der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar ... c) Folgender Absatz 9 wird angefügt: „(9) Die §§ 35 bis 41 sind nicht anzuwenden auf einen Zusammenschluss im Krankenhausbereich, soweit  ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
...  § 35 Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle § 36 Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen § 37 ... im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes." 22. In § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „umgesetzt wurden" ein Komma und die Wörter „es ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 3 TKG Begriffsbestimmungen (vom 04.07.2017)
... umfassen; 29. "Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene ...
§ 87 TKG Umsatzmeldungen (vom 24.02.2007)
... vornehmen. (2) Bei der Ermittlung der Umsätze nach Absatz 1 gelten § 36 Abs. 2 und § 38 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.  ...