§ 40 - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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§ 40 Verfahren der Zusammenschlusskontrolle


§ 40 hat 4 frühere Fassungen und wird in 26 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. 2Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.

(2) 1Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. 2Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. 3Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. 4Dies gilt nicht, wenn

1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,

2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Abs. 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,

3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 nicht mehr benannt ist.

5Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. 6Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. 7Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.

(3) 1Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. 2Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.

(3a) 1Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. 2Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Abs. 4 entsprechend.

(4) 1Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. 3Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Abs. 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Abs. 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.


Text in der Fassung des Artikels 1 GWB-Digitalisierungsgesetz G. v. 18. Januar 2021 BGBl. I S. 2 m.W.v. 19. Januar 2021

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Frühere Fassungen von § 40 GWB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.01.2021Artikel 1 GWB-Digitalisierungsgesetz
vom 18.01.2021 BGBl. I S. 2
aktuell vorher 09.06.2017Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
aktuell vorher 30.06.2013Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1750
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1738
aktuellvor 30.06.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 40 GWB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32f GWB Maßnahmen nach einer Sektoruntersuchung (vom 07.11.2023)
... worden, so tritt an die Stelle der Zustellung der Verfügung der Ablauf der Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 . Teile des Vermögens, die ein Unternehmen aufgrund einer Verpflichtung nach diesem ...
§ 39 GWB Anmelde- und Anzeigepflicht (vom 07.11.2023)
... zu veranlassen, eine Untersagung nach § 36 Abs. 1 oder eine Mitteilung nach § 40 Abs. 1 zu unterlassen. (4) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die ...
§ 41 GWB Vollzugsverbot, Entflechtung (vom 09.06.2017)
... Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die ... auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Abs. 3a gilt entsprechend. (3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die ...
§ 42 GWB Ministererlaubnis (vom 09.06.2017)
...  (2) Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 3a gilt entsprechend. (3) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat ...
§ 43 GWB Bekanntmachungen (vom 30.06.2013)
... Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im ... sind bekannt zu machen 1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2, 2. die Ministererlaubnis, deren Widerruf, Änderung oder Ablehnung, ...
§ 47c GWB Datenverwendung (vom 01.04.2021)
... Beschlussabteilung im Bundeskartellamt für Fusionskontrollverfahren nach den §§ 35 bis 41 und für Sektoruntersuchungen nach § 32e sowie 4. der Bundesnetzagentur ...
§ 60 GWB Einstweilige Anordnungen (vom 19.01.2021)
... Entscheidung über 1. eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2 , § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 ... 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a , 2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach ... Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a , 3. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3 oder § 34 ...
§ 62 GWB Gebührenpflichtige Handlungen (vom 19.01.2021)
... 34 - jeweils auch in Verbindung mit den §§ 50 bis 50f - und der §§ 36, 39, 40 , 41, 42 und 60; 3. Einstellungen des Entflechtungsverfahrens nach § 41 Absatz ... nicht übersteigen: 1. 50.000 Euro in den Fällen der §§ 36, 39, 40 , 41 Absatz 3 und 4 und des § 42; 2. 25.000 Euro in den Fällen der ... 1 Satz 2 Nummer 4 sowie 6. folgende Beträge: a) in den Fällen des § 40 Absatz 3a auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 und § 42 Absatz 2 Satz 2 den Betrag für ...
§ 66 GWB Aufschiebende Wirkung (vom 07.11.2023)
... getroffen wird oder 2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder geändert wird, oder soweit der angefochtene Beschluss des ...
§ 67 GWB Anordnung der sofortigen Vollziehung (vom 19.01.2021)
... 2 oder 3 vorliegen. Hat ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen eine Verfügung nach § 40 Absatz 2 eingelegt, ist der Antrag des Dritten auf Erlass einer Anordnung nach Satz 3 nur zulässig, ...
§ 73 GWB Zulässigkeit, Zuständigkeit (vom 15.07.2021)
... der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar ...
§ 81 GWB Bußgeldtatbestände (vom 07.11.2023)
... 32f Absatz 3 Satz 6 oder Absatz 4 Satz 1, § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2 , auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 ... vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 5. einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 5a. einer Rechtsverordnung nach § ...
§ 187 GWB Übergangs- und Schlussbestimmungen (vom 07.11.2023)
... und dem Ablauf des 31. Mai 2020 beim Bundeskartellamt eingegangen ist, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 zwei Monate und die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 sechs Monate. Satz 1 gilt auch ... ist, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 zwei Monate und die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 sechs Monate. Satz 1 gilt auch im Fall des § 40 Absatz 5. Die Sätze ... und die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 sechs Monate. Satz 1 gilt auch im Fall des § 40 Absatz 5 . Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am 29. Mai 2020 1. die Frist nach ... Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am 29. Mai 2020 1. die Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 abgelaufen war, ohne dass das Bundeskartellamt den anmeldenden Unternehmen mitgeteilt hat, dass es ... des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist, 2. die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 abgelaufen war oder 3. der Zusammenschluss vom Bundeskartellamt freigegeben worden ... über Ordnungswidrigkeiten gewährt sind. (9) Die §§ 35 bis 41 sind nicht anzuwenden auf einen Zusammenschluss im Krankenhausbereich, soweit 1. ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
§ 58 EnWG Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden (vom 12.12.2019)
... Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach § 40 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt sie der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 158 SGB V Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen (vom 19.01.2021)
... Genehmigung nach § 155 Absatz 5 erst erfolgen, wenn das Bundeskartellamt die Vereinigung nach § 40 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen freigegeben hat oder sie als freigegeben gilt. Hat der Vorstand einer an der Vereinigung ... Krankenkasse eine Anzeige nach § 160 Absatz 2 Satz 1 abgegeben, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sechs Wochen. Vor einer Untersagung ist mit den zuständigen Aufsichtsbehörden ...

Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 71
§ 197 TKG Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene
... nach Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach § 40 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt es der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 8. GWB-ÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... durch die Wörter „Europäische Kommission" ersetzt. 25. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden folgende Sätze ... 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 3 und 3a" durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 3a" ... 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 3 und 3a" durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 3a" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt ... entsprechend." 35. In § 60 Nummer 1 wird vor der Angabe „§ 40 Abs. 2" die Angabe „§ 31b Absatz 3," eingefügt. 36. In § ... 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, ...
Artikel 3 8. GWB-ÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... nach § 144 Absatz 3 erst erfolgen, wenn das Bundeskartellamt die Vereinigung nach § 40 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen freigegeben hat oder sie als freigegeben gilt. ... eine Anzeige nach § 171b Absatz 2 Satz 1 abgegeben, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sechs Wochen. Vor einer ...

Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Artikel 5 GKV-FKG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Genehmigung nach § 155 Absatz 5 erst erfolgen, wenn das Bundeskartellamt die Vereinigung nach § 40 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen freigegeben hat oder sie als freigegeben gilt. Hat der Vorstand einer an der Vereinigung ... Krankenkasse eine Anzeige nach § 160 Absatz 2 Satz 1 abgegeben, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sechs Wochen. Vor einer Untersagung ist mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach ...

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft
G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1067
Artikel 1 GWBPandG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... und dem Ablauf des 31. Mai 2020 beim Bundeskartellamt eingegangen ist, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 zwei Monate und die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 sechs Monate. Satz 1 gilt auch im Fall ... ist, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 zwei Monate und die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 sechs Monate. Satz 1 gilt auch im Fall des § 40 Absatz 5. Die Sätze 1 und 2 gelten ... Monate und die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 sechs Monate. Satz 1 gilt auch im Fall des § 40 Absatz 5 . Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am 29. Mai 2020 1. die Frist nach § 40 ... Absatz 5. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am 29. Mai 2020 1. die Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 abgelaufen war, ohne dass das Bundeskartellamt den anmeldenden Unternehmen mitgeteilt hat, dass es ... des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist, 2. die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 abgelaufen war oder 3. der Zusammenschluss vom Bundeskartellamt freigegeben worden ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Artikel 1 GWBuaÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... worden, so tritt an die Stelle der Zustellung der Verfügung der Ablauf der Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 . Teile des Vermögens, die ein Unternehmen aufgrund einer Verpflichtung nach diesem Absatz ...

Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2966
Artikel 1 PreisMissbrBekG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 32a Abs. 1, § 32b Abs. 1 Satz 1 oder § 41 Abs. 4 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 40 Abs. 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 3 oder § 42 Abs. 2 Satz 2, oder ... oder nicht rechtzeitig erstattet, 5. einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Abs. 3 Satz 1 oder § 42 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder 6. entgegen § 59 ...

Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2403; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578
Artikel 1 MarktTrStromG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... Beschlussabteilung im Bundeskartellamt für Fusionskontrollverfahren nach den §§ 35 bis 41 und für Sektoruntersuchungen nach § 32e sowie 4. der ... 1. dem Bundeskartellamt für Fusionskontrollverfahren nach den §§ 35 bis 41, 2. den Kartellbehörden für Sektoruntersuchungen nach § 32e, ...

GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... In der Verfügung sind die relevanten Wirtschaftszweige anzugeben." 17. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „vier ... Entscheidung über 1. eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2 , § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 ... 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a , 2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung ... Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a , 3. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3 oder § 34 ... 34 - jeweils auch in Verbindung mit den §§ 50 bis 50f - und der §§ 36, 39, 40 , 41, 42 und 60; 3. Einstellungen des Entflechtungsverfahrens nach § 41 Absatz ... nicht übersteigen: 1. 50.000 Euro in den Fällen der §§ 36, 39, 40 , 41 Absatz 3 und 4 und des § 42; 2. 25.000 Euro in den Fällen der ... Satz 2 Nummer 4 sowie 6. folgende Beträge: a) in den Fällen des § 40 Absatz 3a auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 und § 42 Absatz 2 Satz 2 den Betrag für ... getroffen wird oder 2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder geändert wird, oder soweit der angefochtene Beschluss des ... 1 Nummer 2 oder 3 vorliegen. Hat ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen eine Verfügung nach § 40 Absatz 2 eingelegt, ist der Antrag des Dritten auf Erlass einer Anordnung nach Satz 3 nur zulässig, ... der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar ... 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2 , auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 ... vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 5. einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 5a. einer Rechtsverordnung nach § ... c) Folgender Absatz 9 wird angefügt: „(9) Die §§ 35 bis 41 sind nicht anzuwenden auf einen Zusammenschluss im Krankenhausbereich, soweit  ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... und des Wertes der Gegenleistung § 39 Anmelde- und Anzeigepflicht § 40 Verfahren der Zusammenschlusskontrolle § 41 Vollzugsverbot, Entflechtung ... erbracht und bestimmungsgemäß genutzt werden," eingefügt. 26. Dem § 40 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Vor einer Untersagung in Verfahren, die den ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 123 TKG Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene (vom 04.07.2017)
... Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach § 40 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt es der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur ...


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