Änderung § 31b GWB vom 15.07.2021

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§ 31b GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung
§ 31b GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 31b Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen


(1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 freigestellten Verträgen auf Anfrage Auskunft über

1. Angaben nach § 31a und

2. den wesentlichen Inhalt der Verträge und Beschlüsse, insbesondere Angaben über den Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und Austritt.

(2) Die Kartellbehörde erlässt Verfügungen nach diesem Gesetz, die die öffentliche Versorgung mit Wasser über feste Leitungswege betreffen, im Benehmen mit der Fachaufsichtsbehörde.

(Text alte Fassung)

(3) Die Kartellbehörde kann in Fällen des Missbrauchs nach § 31 Absatz 3

(Text neue Fassung)

(3) Die Kartellbehörde kann in Fällen des Missbrauchs nach § 31 Absatz 4

1. die beteiligten Unternehmen verpflichten, einen beanstandeten Missbrauch abzustellen,

2. die beteiligten Unternehmen verpflichten, die Verträge oder Beschlüsse zu ändern, oder

3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären.

(4) Bei einer Entscheidung über eine Maßnahme nach Absatz 3 berücksichtigt die Kartellbehörde Sinn und Zweck der Freistellung und insbesondere das Ziel einer möglichst sicheren und preisgünstigen Versorgung.

(5) Absatz 3 gilt entsprechend, soweit ein Wasserversorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat.

(6) § 19 bleibt unberührt.



(heute geltende Fassung) 



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