Änderung § 101b GWB vom 24.04.2009

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§ 101b GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.04.2009 geltenden Fassung
§ 101b GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
(Text alte Fassung)

§ 101b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 101b (aufgehoben)





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