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Änderung § 52 GWB vom 08.11.2006

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§ 52 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 52 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 258 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen


(Text alte Fassung)

Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.